Mehr gibt’s zu dem Blödsinn auch nicht zu sagen:good:
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Klopp zum damaligen Isco Gerücht
das hätte ich dir auch sagen können, auch wenn die vorstellung natürlich grandios wäre. der bvb braucht aber nicht mehr lange, bis die großen kommen und nicht gehen.
Machen wir uns doch nichts vor ... national werden wir auch dieses mal wieder unter den ersten 3 oder 4 sein. Also den ersten Platz jetzt mal nicht mitgerechnet. Und das wir nochmal so eine CL spielen wie beim letzten mal denke ich auch eher weniger. Aber alleine dabei zu sein und sich keine Sorgen um den Verein machen zu müssen, das ist doch was schönes. Ich brauche keine großen Namen um glücklich zu sein. Auch wenn ich zugegbenermaßen bei den 100 Millionen gedacht hätte das der ein oder andere gemachte Star kommt. Aber Mats Hummels hat es schon sehr gut erkannt: Es wäre der falsche Weg.
Aber dann wird das nicht nur an den Leuten liegen die schon da sind, sondern ganz bestimmt auch an Leuten wie Hofmann, Durm oder eben die neuen drei. Die Leute die jetzt schon da sind haben ein grandioses Niveau. Aber man hat halt gesehen was passiert wenn mal einer wie Kuba ausfällt ... deswegen war es wichtig Aubemeyang zu holen. Oder Sokratis. Und so Leute wie Hofmann hochzuziehen. An der Breite ist es zuletzt immer gescheitert. Wenn man das im Laufe der nächsten Saisons noch hinbekommt und sich langfristig in der CL etabliert wäre das mehr als man hätte erwarten können.
Eben durch Zufall gesehen, als ich Daten für die Kanzlei ändern musste
Zitat:
Im Streit um die in einem Wohngebiet der Stadt Hemer gehisste Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beseitigungsklage eines Nachbarn durch Urteil vom 15. Juli 2013 abgewiesen.
BVB-Fans hatten die ca. 1 x 2 m große Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Grundstücks angebracht. Die Kläger, deren Grundstück rd. 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, verlangten - erfolglos - bauaufsichtliches Einschreiten von der Stadt Hemer. Sie machten u. a. geltend, dass die Fahne eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen darstelle und von ihr unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten ausgingen.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Kläger nicht und führte in seinem Urteil aus: Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stelle keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts liege keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handele es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen sei; die aufgezogene Fahne bringe lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck. Mast und Fahne seien eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gingen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Dass die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursache, führe nicht zu einem Einschreitensanspruch der Kläger. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks hätten glaubhaft versichert, die Fahne bei entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei ein zumutbares Maß an Beeinträchtigungen nicht überschritten. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründe keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen gehe es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 8 K 1679/12
Das waren sogar die Nachbarn von Bekannten von uns (und nein, die haben nicht geklagt :D)
ne, das ist der selbe vogel, der pepe wegen körperverletzung an messi angezeigt hat ...
bei uns im 4. wohnt auch so einer, der uns anmeckert wenn die wohnungstür aufgrund des zuges etwas lauter schließt :wacko1: