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oh mannstimmt schon aber trotzdem gibt dir kein verbrechen der welt egal was der macht das recht ihn töten zu lassen glaqub mir im gefägnis wird er viel mehr bestraft so hat er es hinter sich und klar weiß ich das er auch eine zeit in der todeszelle verbringen muss aber trozdem
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Man kann es halt von 2 Seiten sehen, auf der einen Seite hätten sie es aufjedenfall verdient, auf der anderen Seite sagt man das man dann kein bisschen besser ist!
Wie ich es schon geschreiben habe sollte man aufjedenfall mehr dafür tun das sowas überhaupt nicht vorkommt, Z.B das Jugendamt müsste besser arbeiten und auch Leute die mitbekommen das mit so einer Person etwas nicht stimmt, sollten nicht schweigen sondern handeln!
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Elf trächtige Kühe von Blitz erschlagen
Während eines heftigen Gewitters suchte knapp ein Dutzend Kühe unter einem Baum in Südbaden Schutz - vergeblich. Elf trächtige Tiere wurden vom Blitz getroffen und starben.
Sexau - Am Mittwochabend hatten die Tiere auf einer Weide nahe Sexau im Kreis Emmendingen versucht, sich unter einer Pappel vor den sintflutartigen Regenfällen in Sicherheit zu bringen. Dabei wurden elf von ihnen vom Blitz erschlagen. Zwei Kühen gelang es der Polizei zufolge, sich zu retten. Der "Schwäbischen Zeitung" zufolge schätzt der Besitzer der elf verstorbenen Tiere den entstandenen Schaden auf mindestens 15.000 Euro.
In dem Laubbaum klaffen nach dem Blitzeinschlag zwei große Risse. Laut "Badischer Zeitung" vermutet die Polizei, dass die Tiere dicht aneinander gedrängt und vom Regen durchnässt im nassen Gras standen und dadurch in so großer Zahl getötet wurden.
Quelle:Spiegel.de
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das waren bestimmt keine deutschen Kühe
Die haben mal im TV gebracht , da hat sich einer ein Pferd in Polen gekauft und das Pferd hat den Besitzer nicht verstanden![]()
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Gericht stellt GEZ-Gebühr für internetfähige PCs in Frage
Verwaltungsgericht Koblenz gibt Rechtsanwalt gegenüber der GEZ Recht
Wer einen internetfähigen PC beruflich nutzt, muss dafür keine GEZ-Gebühren zahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines Rechtsanwaltes, der gegen diese Gebühr geklagt hatte.
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Gebühren an die GEZ entrichten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 15.07.2008, Az. 1 K 496/08.KO).
Es gab damit einem Rechtsanwalt Recht, der gegen die Gebührenpflicht geklagt hatte. Er hatte im Januar 2007 seinen internetfähigen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angemeldet, aber hinzugefügt, er nutze ihn nicht zum Rundfunkempfang. Er gebrauche den PC vielmehr zum Schreiben, über das Internet recherchiere er berufsbezogen und greife auf Rechtsprechungsdatenbanken zu. Außerdem gebe er seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch ab.
Es sei deshalb verfassungswidrig, diesen PC mit Rundfunkgebühren zu belegen, argumentierte er gegenüber der GEZ. Dennoch verlangte die GEZ für diesen PC Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Der Rechtsanwalt legte dagegen zunächst erfolglos Widerspruch ein und klagte dann vor dem VG Koblenz.
Das Gericht betrachtete den Rechtsanwalt nicht als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Hier ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass derjenige ein Rundfunkteilnehmer ist, der ein Rundfunkempfangsgerät "zum Empfang bereithält". Über den PC sei es zwar möglich, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, so das Gericht, dies rechtfertige jedoch nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Schließlich seien herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte speziell auf den Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden gewöhnlich speziell zu diesem Zweck angeschafft. Ein internetfähiger PC hingegen ermögliche den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und werde in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Besonders ein PC in Kanzleiräumen werde typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet.
Darüber hinaus verwies das Gericht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, welches garantiert, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Werde eine Rundfunkgebühr für Internet-PCs erhoben, so sei das eine staatliche Zugangshürde, die mit der Informationsquelle nichts zu tun habe. Das widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Aus diesen Gründen, so das Gericht, müsse die Formulierung "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungskonform so ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten muss.
Mit dieser Entscheidung wird auch die Rundfunkgebührenpflicht als solche in Frage gestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich. Im Falle einer Berufung muss das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, ob die Einschränkung der Formulierung "zum Empfang bereithalten" Bestand hat.
Quelle:Golem.de![]()
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