Zuallererst: Ich bin kein Jurist. Eine kurze Recherche über die vorherrschende rechtswissenschaftliche Meinung ergab folgendes:
(1. Ich nehme an, du meinst Artikel 146)
2. "in freier Entscheidung beschlossen" heißt nicht zwingend, dass es einer Volksabstimmung benötigt. Die freie Entscheidung ist viel mehr als Kontrast zu unfreien Entscheidungen in der DDR zu sehen. Das Volk kann auch ein Gremium zur Verfassungsgebung legitimieren, was mit dem Parlamentarischen Rat beim Grundgesetz auch geschehen ist. Ein Referendum wäre nötig, wenn die Formulierung "direkte Entscheidung" lauten würde.Zitat:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
3. Als Provisorium geschaffen, wurden alle dahingehenden Passagen im Grundgesetz mit der Wiedervereinigung gestrichen (fanden sich eh nur in der Präambel). Das Grundgesetz hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt selbst gegeben und sein Wirkungsbereich wurde nach der Wiedervereinigung ausdrücklich auf das gesamte deutsche Volk ausgeweitet.
4. Der Paragraph verlangt nach keiner Reform, er schließt sie nur nicht aus. An keiner Stelle des Grundgesetzes finden sich Forderungen, dass das Grundgesetz durch eine Verfassung ersetzt werden müsse, ODER das das Grundgesetz in irgendeiner Form ungenügend ist.
5. Unsere Verfassung heißt Grundgesetz. Das Grundgesetz erfüllt alle Funktionen einer Verfassungen und entspricht allen Legitimitätsansprüchen an eine Verfassung.
5.1. Man kann die Beibehaltung des Namens als historisch bedingt deuten.
Ergebnis: Wir haben eine gültige Verfassung, sie heißt bei uns nur Grundgesetz. Also eine poplige Nomenklaturfrage ;)
PS: Den farbig markierten Nebensatz habe ich nachträglich hinzugefügt